Internen Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hiermit informieren wir Sie, dass wir eine interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) eingerichtet haben.

Diese interne Meldestelle bietet Ihnen die Möglichkeit, Hinweise zu möglichen Verstößen gegen Gesetze, interne Richtlinien oder andere Missstände am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit unserem Unternehmen, vertraulich und sicher zu melden. Welche Informationen unter das HinSchG fallen, können Sie unter § 2 HinSchG nachlesen.

Ob Sie Meldungen anonym oder unter Angeber Ihrer Identität einreichen, können Sie frei entscheiden. Hinweise können per E-Mail an hinweisgeber@technitelgmbh.de erfolgen.

Unabhängig hiervon können Sie solche Meldungen auch bei externen Meldestellen (z.B. Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz) einreichen. Solche Meldestellen können Sie unter den nachfolgenden Links finden:

Hinweisgeberstelle des Bundesamtes für Justiz

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Hinweisgeberstelle des Bundeskartellamtes

https://www.bkms-system.net/bkwebanon/report/clientInfo?cin=9okdios845&c=-1&language=ger

Hinweisgeberstelle der Bundesfinanzaufsicht

https://www.bkms-system.net/bkwebanon/report/clientInfo?cin=2BaF6&c=-1&language=ger

Wir empfehlen Ihnen jedoch im ersten Schritt unsere interne Meldestelle zu nutzen. In der Regel können Verstöße so schnell und effizient aufgeklärt und beseitigt werden. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie sich im zweiten Schritt immer auch an eine externe Meldestelle wenden.

Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Bestätigung erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung. Diese umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Im Einzelnen ist der Ablauf des Meldeverfahrens unter § 17 HinSchG beschrieben. Die möglichen Folgemaßnahmen sind unter § 18 HinSchG dargestellt.

Die hinweisgebende Person hat im Rahmen des Hinweisgebergesetzes keine Nachteile aufgrund einer Meldung zu befürchten. Sie ist geschützt, wenn sie den Hinweis an eine interne oder externe Meldesteller erstattet hat, sie zum Zeitpunkt der Meldung annehmen durfte, dass die betreffenden Informationen der Wahrheit entsprechen und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisschutzgesetzes fallen (bzw. die hinweisgebende Person davon ausgehen durfte).

Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wird zunächst vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall muss der Beschäftigungsgeber beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte.

Die genauen Regelungen zum Schutz der hinweisgebenden Personen finden Sie in den §§ 33 – 39 HinSchG.

 

Den gesamten Gesetzestext des HinSchG können Sie unter dem nachfolgenden Link abrufen:

https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Engagement!